Einsatz der Billigkeitsregelung nach § 34 b Absatz 5 EStG zur Entlastung von Waldeigentümern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung zur Entlastung der durch Sturm- und Käferschäden belasteten Waldeigentümer die für das Jahr 2018 eingesetzte Billigkeitsregelung nach § 34b Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Steuerjahre 2019 und 2020 fortzuführen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung?<br />