Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Position vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltshoheit des Bundestages hinsichtlich des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds (COM(2017) 827 final, ANNEX), der in Artikel 22 Kreditlinien oder Garantien für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) und gemäß Artikel 22 Absatz 7 vorsieht, dass Beschlüsse über die Inanspruchnahme der Kreditlinien oder die Bereitstellung von Garantien für Verbindlichkeiten des SRB spätestens zwölf Stunden nach Eingang eines entsprechenden Antrags des SRB gefasst werden sollen?