Einrichtung eines Ausschusses für Reisedokumente zum Überschreiten der EU-Außengrenzen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vorgeschlagene Einrichtung eines Ausschusses für Reisedokumente in Artikel 7 des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (KOM(2010) 662 endg.) von der darin benannten Rechtsgrundlage Artikel 77 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfasst wird, und wird nach Auffassung der Bundesregierung bei der Bildung dieses Ausschusses der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt?