Einreise von Asylantragstellern im verpflichtenden Grenzverfahren nach der europäischen Asylreform
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Dürfen nach Auffassung der Bundesregierung nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Personen, die dem verbindlichen Asylverfahren an der Grenze unterliegen, in das Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats einreisen?<br /> <br /> Betreten nach Auffassung der Bundesregierung Antragsteller im verpflichtenden Grenzverfahren nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welche in Aufnahmeeinrichtungen an Standorte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden, die nicht an der EU-Außengrenze liegen, rechtlich gesehen das Hoheitsgebiet dieses Staates?