Einordnung von Bildungseinrichtungen als "geschützte Kunden" vor dem Hintergrund einer Gasmangellage
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit gelten private Bildungseinrichtungen, insbesondere anerkannte private Ersatzschulen, genehmigte private Ersatzschulen, private Ergänzungsschulen, Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung/überbetrieblichen Ausbildung, gerade dann, wenn deren Besuch nach der Ausbildungsverordnung obligatorisch ist, etwa in der Bauwirtschaft, Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung/überbetrieblichen Ausbildung, gerade dann, wenn deren Besuch nicht obligatorisch ist, Einrichtungen von Anbietern von Aufstiegsfortbildungen, insbesondere solche der zuständigen Stellen mit hoheitlichem Auftrag bzw. Fachschulen, Einrichtungen privater Weiterbildungsträger und Einrichtungen und Träger von Angeboten der Anpassungsfortbildung, vor dem Hintergrund einer möglichen Gasmangellage zu den geschützten Kunden (bitte einzeln ausführen)?