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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-332390

Einordnung der NS-Parole "Gemeinnutz vor Eigennutz" als verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB

Stage otherUpdated 2mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Haben sich die Bundesregierung oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine Auffassung dazu gebildet, ob es sich bei der Parole "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" bzw. deren Kurzform "Gemeinnutz vor Eigennutz" aufgrund deren Verwendung im Dritten Reich &ndash; im Parteiprogramm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (sog. "25-Punkte-Programm") endeten die Ausführungen unter Nummer 24 mit der durch Fettdruck und Zentrierung besonders hervorgehobenen Formulierung "Gemeinnutz vor Eigennutz" (https://nius.de/gesellschaft/news/gemeinnutz-vo r-eigennutz-bischof-nsdap-afd), die Rückseite der 1-Reichsmark-Münze wies den deutschen Wappenadler umgeben vom Schriftzug "Gemeinnutz vor Eigennutz" auf (www.muenzkatalog-online.de/katalog/muenzen/muenze_369.html) und auf der 2-Reichsmark-Münze war, "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" als Randschrift angebracht (www. muenzkatalog-online.de/katalog/muenzen/muenze_379.html) &ndash; um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) handelt (bitte ausführen), und besteht nach Auffassung der Bundesregierung die von mir befürchtete Gefahr, dass eine übermäßige Anwendung der Vorschrift des § 86a StGB ungewollt dazu beitragen kann, die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu bagatellisieren, wenn auch Äußerungen kriminalisiert werden, die ein Durchschnittsbürger kaum mit dem Dritten Reich in Verbindung bringen würde (vgl. die Parole "Alles für Deutschland")?