Einheitliche Regelung zur Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie kann im überarbeiteten Referentenentwurf zu den Elektrokleinstfahrzeugen eine „typenunabhängige“ und „einheitliche“ Regelung für Elektrokleinstfahrzeuge angestrebt werden, wenn dadurch nicht klassifizierte Elektrokleinstfahrzeuge wie Hoverboards unter den Radar fallen und der eigentliche Ansatz der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung es doch war, die Lücke der neuen Typengenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 zu schließen, um allen Elektrokleinstfahrzeugen die Teilnahme am Straßenverkehr legal zu ermöglichen?