Einheitliche Definition des Begriffes der "Clankriminalität"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was ist der Sachstand der seit über einem Jahr in der Beratung in polizeilichen Fachgremien befindlichen und der auf Seite 107 des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigten "definitorischen Klärung" des Begriffes der "Clankriminalität", und werden hierbei auch jene Strukturen und Aktivitäten krimineller Angehöriger großer Familienverbände berücksichtigt, die nicht den türkisch-arabischstämmigen Clanfamilien mit Bezügen zur Volksgruppe der Mhallamiye oder zum Libanon zuzurechnen sind, also etwa Rumänen-, Türken oder Albanerclans, deren Existenz beispielsweise das Landeskriminalamt NordrheinWestfalen an verschiedenen Stellen bestätigt hat (vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Clankriminalität. Lagebild NRW 2019, Düsseldorf S. 6, Absatz 3, Satz 2; LT-Vorlage 17/5286 A 09, S. 3, Absatz 3; online im Internet: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-5286.pdf)?