Einheitliche Auslegung des neuen Rechtsbegriffes "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass bei der Auslegung des neuen Rechtsbegriffes "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes" nach einheitlichen und für jedermann transparenten Grundsätzen vorgegangen wird – im Lichte dessen, dass diese Regelung zentrale integrationspolitische Aspekte des neuen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, namentlich den Zugang zu Integrationskursen (§ 44 Absatz 4 Satz 2 AufenthG), den Zugang zur beruflichen Sprachförderung (§ 45a Absatz 2 AufenthG), die Ausübung eines Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug (§ 18 Absatz 1 BFDG sowie den Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des SGB III (§ 131 SGB III) betrifft?