Einhaltung des Diskriminierungsverbots im Rahmen von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen durch die Bundespolizei
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welchen gesetzlichen oder sonstigen Reformbedarf sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Januar 2022 (Az. 6 K 438/19) hinsichtlich der Befugnisse der Bundespolizei zu verdachtsunabhängigen Personenkontrollen – etwa die Einführung eines nachvollziehbaren und den rechtlichen Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) genügenden Kontrollschemas (vgl. Verwaltungsgericht Dresden, wie zuvor, Rn. 54, juris) –, um zu verhindern, dass Personenkontrollen aufgrund einer Anknüpfung an äußere körperliche Merkmale und somit unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG erfolgen, und wie viele der Personenkontrollen, die die Bundespolizei seit Anfang 2021 bis zum letzten erhebungsfähigen Stichtag auf Grundlage von § 22 Absatz 1a oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zum Zweck der Migrationskontrolle durchgeführt hat (bitte nach Monaten und durchführende Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln und dabei angeben, ob Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG einschlägig sind), waren oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beschwerden bzw. anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot?