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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-296808

Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beim Direktwahlakt

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Worauf stützt sich die Bundesregierung in ihrer Einschätzung, der Direktwahlakt (DWA; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments [&hellip;], Ratsdok. 9333/22 vom 20. Mai 2022) entspreche dem Subsidiaritätsgrundsatz und gehe "grundsätzlich nicht über die erforderlichen Regulierungen nicht hinaus [sic!]" (s. Umfassende Bewertung der Bundesregierung vom 25. Oktober 2022 gemäß § 6 Absatz 3 EUZBBG und Nummer II. 3. der Anlage zu § 9 EUZBLG: Spalte "Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzgebungsaktes mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit"), wenn der DWA-Entwurf nach meinem Kenntnisstand &ndash; entgegen den Verfügungen von Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 Lissabon-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit &ndash; nicht durch "einen Vermerk mit detaillierten Angaben" begleitet ist, "die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden [;] [&hellip;] [d]ie Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien" (s. besagter Artikel), und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung &ndash; entgegen den Verfügungen von § 6 Absatz 3 EUZBBG &ndash; ihre Umfassende Bewertung zum DWA erst am 25. Oktober 2022, d. h. wesentlich mehr als zwei Wochen nach Überweisung des Entwurfs an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages und knapp ganze fünf Monate nach Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, übermittelt?