Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII und Leistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß §§ 123 ff. SGB XI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie steht die Bundesregierung zu der Aufforderung von Trägern der Eingliederungshilfe (nach § 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) an Anspruchsberechtigte, ab 1. Januar 2013 seien vorrangig die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz verbesserten Leistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) zu beantragen, so dass Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe daher umgehend einen Antrag auf Pflegeeinstufung stellen müssten?