Einführung vorläufiger Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann wird die Bundesregierung ihrer Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland nachkommen, zumindest alle drei Monate die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller anzugeben, die schnell nach Deutschland umgesiedelt werden können, und alle sonstigen einschlägigen Informationen zu übermitteln (vgl. Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2016, COM(2016)360 final, S. 3), und welche Informationen wird die Bundesregierung übermitteln?