Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage auf europäischer Ebene
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie positioniert sich die Bundesregierung angesichts der Forderung nach der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage auf europäischer Ebene, die im in Frage 69 genannten Handlungsmandat beinhaltet ist, insbesondere zu der Formulierung in Artikel 11, wonach nur unerhebliche Teile einer Presseveröffentlichung ("unsubstantial parts of press publication") von einer Lizenzpflicht ausgenommen werden sollen, und wie will sie sicherstellen, dass diese Formulierung mangels einheitlicher Definitionskriterien das Ziel eines einheitlichen europäischen Urheberrechts nicht ad absurdum führt?