Einführung eines durchgehenden elektronischen Abrufverfahrens von Arbeitsunfähigkeitsdaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung ein durchgehendes elektronisches Verfahren zum Abruf bzw. zur Bereitstellung der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 109 Absatz 1 Satz 3 SGB IV, um die bürokratischen und finanziellen Belastungen sowie die personellen und organisatorischen Mehraufwände auf Seiten der Arbeitgeber zu minimieren, und wenn nein, warum nicht?