Einführung einer Positivliste zur Haltung von Tieren im Zirkus
<span>Erlass einer Rechtsverordnung gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Tierschutzgesetz zur Durchsetzung einer Verbots zur Haltung oder Verwendung von nicht domestizierten Tierarten in mobilen Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen; Ausnahmen: für eine Haltung im Zirkus geeignete Tierarten, Führen einer Positivliste für zur Haltung im Zirkus geeigneter Tiere, Übergangsregelungen; weitere Regelung durch Rechtsverordnung: Vorhandensein eines festen Winterquartiers; Gewährleistung einer ausreichenden tierärztlichen Betreuung, Aus- und Fortbildungen oder Prüfungen für Tiere betreuende Personen</span>