Einfuhr von privaten Kraftfahrzeugen aus Russland im Rahmen der EU-Sanktionsverordnung 833/2014
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die im neuen Merkblatt der EU-Kommission vom 8. September 2023 veröffentlichte Interpretation, dass die EU-Sanktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) auch die Einfuhr von Autos für den Privatgebrauch sowie von weiteren im Anhang XXI zur Sanktionsverordnung aufgelisteten persönlichen Gegenständen wie Laptops (KN-Code 8471), Mobiltelefonen (KN-Code 8517), Kosmetik (KN-Code 3304) und Reisekoffern (KN-Code 4202) aus Russland in die EU verbietet (vgl. www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/russen-schockiertdie-eu-verbietet-einfuhr-von-privaten-autos-handys-und-sogar-reisekoffern-li.387736), und wenn nein, schließt sich die Bundesregierung den Forderungen beispielsweise des russischen Oppositionspolitikers Maxim Katz (siehe twitter.com/max_katz/status/1701542300784918819?t=EY0ZFyDdKrlzDP1HdzAk5g&s=19) sowie des EU-Abgeordneten Sergey Lagodinsky (siehe twitter.com/leonidragozin/status/1701491960270250184?t=2LvfTMx4UbwQewypP67kZQ&s=19) nach einer Ausnahme von Privatgegenständen und Autos für den Privatgebrauch aus der Sanktionsverordnung an (wenn nein, bitte begründen)?