Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen von terroristischen Vereinigungen beim Erwerb, Verkauf und der Vermietung von Immobilieneigentum
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ihre Verpflichtungen u. a. zum "Einfrieren" von wirtschaftlichen Ressourcen aus Artikel 2 Absatz 1 und 2 i. V. m. Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Quaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Erwerb, Verkauf und der Vermietung von Immobiliareigentum erfüllt werden?