Eindämmung progressionsbedingter Steuerausfälle durch Gewinnrücktrag
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die diskutierte Möglichkeit zur Eindämmung von Steuerausfällen, die durch Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts entstehen (vgl. hierzu die Kleine Anfrage sowie die Antwort der Bundesregierung auf diese auf Bundestagsdrucksachen 17/9685 und 17/ 9870), einen Gewinnrücktrag vorzusehen, so wie dieser auch vom Finanzausschuss des Bundesrates erörtert wird (vgl. Bundesratsdrucksache 302/1/12), rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden wäre, und wie wäre ein Gewinnrücktrag verfahrenstechnisch auch im Sinne einer Korrektur von Steuerbescheiden bzw. als rückwirkendes Ereignis zu behandeln?