Einbürgerung von ausländischen Personen nach Erteilung einer Einbürgerungszusicherung
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Werden Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die nach Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf ihre ausländische( n) Staatsangehörigkeit(en) wirksam verzichtet haben, nach Kenntnis der Bundesregierung trotz Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auch dann eingebürgert, wenn die Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage erteilt wird (vgl. Nummer 8.1.2.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. Nummer 8.1.2.6.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – BMI – zum Staatsangehörigkeitsgesetz), und wenn nein, wie rechtfertigt dies die Bundesregierung vor dem völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Staatenlosigkeit?</p>