Einbindung von Bundesministerien bei Erbschaft- oder Schenkungsteuerfällen mit Beteiligung eines ausländischen Erblassers, Schenkers bzw. Erwerbers
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welche Art kann das Bundesministerium der Finanzen oder ein anderes Bundesministerium in einem Erbschaft- oder Schenkungsteuerfall mit Beteiligung eines ausländischen Erblassers/Schenkers oder Erwerbes "eingebunden" sein (einzelfallunabhängig), wenn für Erhebung und Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausschließlich die Länder zuständig sind und eine Mitwirkung der Bundesregierung auch bei der Festsetzung nicht vorgesehen ist (vgl. IV C 7 – S3900/17/ 10001; DOK 2017/0522097), und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?