Einarbeitung der Mitnahme des Stipendiums bei Orts- bzw. Fachrichtungswechsel in den Entwurf des Stipendienprogramm-Gesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung eine fachliche „Mitnahmefähigkeit“ des Stipendiums sicherstellen angesichts der im Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG) in § 11 Absatz 3 vorgesehenen Regelung, dass die Stipendien in bis zu zwei Dritteln der Fälle durch die privaten Mittelgeber zweckgebunden sein können und einen Fachrichtungswechsel somit ausschließen?<br /> <br /> Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung eine örtliche „Mitnahmefähigkeit“ des Stipendiums sicherstellen angesichts der im Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG) in § 6 Absatz 3 und § 8 Satz 2 vorgesehenen Regelung, dass bei einem Hochschulwechsel die Fortzahlung auf ein Semester beschränkt ist?