Eilbedürftigkeit beim Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Worin besteht in der Sache bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Strafverfahrens die besondere Eilbedürftigkeit (und damit die Ausnahme von der Regel; Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 22. Oktober 2019 an die Bevollmächtigten der Länder beim Bund), und wie sieht die Bundesregierung diese Eilbedürftigkeit in Bezug auf Artikel 74 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz des Grundgesetzes begründet?