Eigenverantwortliche Auslegung der Voraussetzungen für das Vorliegen kritischer Komponenten gemäß BSIG durch die Netzbetreiber
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung in der eigenverantwortlichen Auslegung der Voraussetzungen für das Vorliegen kritischer Komponenten i. S. d. § 2 Absatz 13 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIGesetz – BSIG) durch die Netzbetreiber ein Missbrauchspotenzial?