Durchführung von Zurückweisungen unerlaubt eingereister Personen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind "Zurückweisungen" (an die Bundesregierung: Gefragt wird ausdrücklich nicht nach "Zurückschiebungen", vgl. beispielsweise § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes) von unerlaubt eingereisten Personen, die im Rahmen der Schleierfahndung von der Bundespolizei aufgegriffen werden, überhaupt möglich, und wenn ja, in welcher Anzahl hat dann die Bundespolizei solche "Zurückweisungen" seit 2019 im Rahmen der Schleierfahndungen jährlich vollzogen (bitte auch um die Nennung der Rechtsgrundlage für eine "Zurückweisung" im Sinne dieser Frage)?<br /> <br /> Können aus Sicht der Bundesregierung noch Zurückweisungen von Personen, die die Einreisevoraussetzungen nach Deutschland nicht erfüllen und auch kein Schutzgesuch gestellt haben oder bereits mit einer Wiedereinreisesperre belegt sind, an stationären Grenzkontrollen, wie sie zu Polen und Tschechien geplant sind, erfolgen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (zur Ankündigung von stat. Grenzkontrollen: www.bild.de/politik/inland/politik-inland/faeser-will-grenzkontrollen-zu-polen-und-tschechien-bundespolizei-ist-bereit-85505752.bild.html; EuGH Urteil C143/22)?