Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bauvorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf Grundlage welcher Einschätzung kommt das Eisenbahn-Bundesamt im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" zu der Feststellung, "dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht" (Seite 50 des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" in der Hansestadt Hamburg, Bahn-km 0,0–10,900 der Strecke 1220 Hamburg-Altona–Kiel; online abrufbar unter www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Hamburg/51_Bf_Hamburg_Altona.pdf;jsessionid=A82F0E8036718F3A1B50160718538D51.live11291?__blob=publicationFile&v=1) vor dem Hintergrund, dass insbesondere im südlichen Teil des Vorhabens zwischen Harkortstraße und Plöner Straße ein umfassender Neubau von Gleisanlagen vorgesehen ist, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Anhörungsbehörde um Einleitung des Anhörungsverfahrens bat und dem Text der Bekanntgabe einschließlich des Hinweises auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. März 2016 ausdrücklich zustimmte, von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch im weiteren Verfahren abgesehen worden ist?