Durchführung der Sozialwahl für einen Träger mehrerer gesetzlicher Versicherungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher juristischen Begründung vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein Träger mehrerer gesetzlicher Versicherungen die Sozialwahl nur in einem Teil des Verantwortungsbereichs durchführen kann, obwohl das zum Entzug des Wahlrechts für einen Teil der Mitglieder führt, wie aktuell zum Beispiel bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung?