Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (G-SIG: 00020437)
<b>Bezug:</b> BVerfG Entscheidung vom 22.5.79 (1 BvL 9/79) <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20.2.75 (Rechtssache 12/74), 12.10.78 (Rechtssache 13/78), 20.2.79 (Rechtssache 120/78) <br><br><b>Inhalt:</b> Anpassung des Weingesetzes an den Stand des Gemeinschaftsrechts sowie an beim Vollzug seit 1971 gemachte Erfahrungen, Einführung des Begriffes "Landwein" für gehobene Tafelweine mit regionalem Charakter, Neuregelung der für Wein zulässigen geographischen Bezeichnungen, Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für in der DDR und Ost-Berlin hergestellte Erzeugnisse, Neufassung der Straf- und Bußgeldvorschriften. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Gesetzentwurf beschränkt sich ausschließlich auf die Verlängerung der Übergangsregelungen für Deckrotwein (Par. 63 Abs. 1) bis zum 30.6.84. Diese Teillösung ist nicht zustimmungspflichtig. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Rechtsangleichung in den EG/Anpassung des Weingesetzes an den Stand des Gemeinschaftsrechts * Landwein/Einführung des Begriffes "Landwein" für gehobene Tafelweine mit regionalem Charakter * Handel mit der DDR/Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für in der DDR hergestellte Weinerzeugnisse