Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Dauerhafte Beibehaltung der zum 1. Juli bundeseinheitlich befristet eingeführten Erhöhung der für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Umsätzen ("Ist-Versteuerung") maßgeblichen Umsatzgrenze auf 500 000 Euro;<br /> Änderung § 20 Umsatzsteuergesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 16. WP D098