Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Berechtigung für Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Abfrage von Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur Rettung von Unfallopfern, Klarstellungen zur Sicherstellung einheitlicher Prüfvorgaben für die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Verwendung der bei der zentralen Stelle der Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen anfallenden Daten für statistische Zwecke, Änderungen der Voraussetzungen für den Zugang zum amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie für Prüfer mit Teilbefugnissen, Verringerung der Informationspflichten bei Fahrzeugverkäufen, Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls der Akkreditierungsaufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts;<br /> Änderung §§ 1, 6, 34, 35 und 36 Straßenverkehrsgesetz, § 2 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes und § 2 Kraftfahrsachverständigengesetz<br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Klarstellungen, Erweiterung des Abfragezwecks für Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, Erweiterung der Ausnahmeregelungen betr. Anerkennungsvoraussetzungen für Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr;<br /> erneute Änderung §§ 1, 35 und 36 Straßenverkehrsgesetz, erneute Änderung § 2 und zusätzliche Änderung § 17 Kraftfahrsachverständigengesetz