Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Erhöhung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Sozialeinrichtungen für Seeleute in inländischen Häfen auf einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1 Mio Euro;<br /> Änderung § 119 Seearbeitsgesetz<br /> <br /> Bezug: Seearbeitsübereinkommen (2006) der Internationalen Arbeitsorganisation: Regel 4.4 — Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land