Drittes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Ausgleichsanspruch für Verkehrsunternehmen bei nicht kostendeckenden Beförderungsentgelten für Zeitfahrausweise, insbesondere bei Berufstätigen und Auszubildenden;<br /> Änderung §§ 25, 54a, 58 und 61 sowie Einfügung § 45a Personenbeförderungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 7. WP J011<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Abgeltungsregelung zunächst nur für den Ausbildungsverkehr und nur in Höhe von 75 v. H. der Einnahmeausfälle, weitere Änderungen<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses:</strong> Begrenzung der Abgeltungsverpflichtung der Länder auf maximal 50 v. H. der Kostenunterdeckung