Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
<span>Ausweitung des Anwendungsbereiches räumlich auf Auslandstaten sowie bei der Versorgung ausländischer Geschädigter im Inland vor allem auf Verwandte bis zum dritten Grade von dauerhaft in Deutschland lebenden Personen, <span>implizite Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz</span>;<br /> <span>Änderung §§ 1 und 4 sowie Einfügung § 3a Opferentschädigungsgesetz</span><br /> <br /> </span><span>Mehrkosten können nicht genau beziffert werden, jedoch ist lediglich eine überschaubare Zahl zusätzlicher Entschädigungsfälle zu erwarten. Dies gilt auch für den Verwaltungsmehraufwand der Bundesländer bei Inlandstaten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch G013<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> <span>Mangels Möglichkeit einer unstrittigen rechtlichen Qualifizierung der Pflegezulage (§ 35 Bundesversorgungsgesetz) und sachgerechter Trennbarkeit von Geldleistungen und Sachleistungen im Einzelfall Neuregelung der Pauschalabrechnung zwischen Bund und Ländern;</span><br /> <span>Erneute Änderung § 4 und zusätzliche Änderung § 5 Opferentschädigungsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 17 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz</span></span>