Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (G-SIG: 10020063)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 295/81, BT Drs. 9/1585, s.a. GESTA/9.WP/S.471) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 10,12,20 und 35 KWG: Bankaufsichtsrechtliche Anerkennung eines 20-v.H.-Zuschlags der bilanziell haftenden Mittel als Eigenkapital für alle Kreditinstitute des öffentlichen Rechts mit Gewährträgerhaftung oder Anstaltslast, Einführung nachrangigen Haftkapitals bis zu 20 v.H. der bilanziellen Eigenmittel für die übrigen Kreditinstitute. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kreditinstitut * Sparkasse/Bankaufsichtsrechtliche Anerkennung eines 20-v.H.-Zuschlags der bilanziell haftenden Mittel als Eigenkapital für alle Kreditinstitute des öffentlichen Rechts mit Gewährträgerhaftung oder Anstaltslast * Landesbank/ Bankaufsichtsrechtliche Anerkennung eines 20-v.H.-Zuschlags der bilanziell haftenden Mittel als Eigenkapital für alle Kreditinstitute des öffentlichen Rechts mit Gewährträgerhaftung oder Anstaltslast