Drittes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (G-SIG: 13020837)
<b>Bezug:</b> Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, BGBl I 1992, Nr. 58 S. 2135 (s. GESTA 12.WP 1-E14) <br><br><b>Inhalt:</b> Fortführung des Filmförderungsgesetzes um weitere fünf Jahre (bis zum 31.12.2003); Schwerpunkte: Fortführung der Filmförderungsanstalt als der wirtschaftlichen Filmförderungseinrichtung des Bundes, dabei Strukturreform: Verkleinerung und Änderung der Gremien, Verstärkung der Dienstleistungs- und Koordinierungsaufgaben; Stärkung der Stellung der Filmproduzenten, Erhöhung des Anteils der Verleihförderung, Erhebung einer Filmabgabe der Videowirtschaft in Höhe von 1,8 v.H. des Jahresnettoumsatzes, Leistung von angemessenen freiwilligen jährlichen Beiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Fernsehveranstalter, Konkretisierung durch ein Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, Verstärkung der Förderung des Absatzes des deutschen Films im Inland und im Ausland; Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Haushaltsausgaben des Bundes. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> U.a. Neufassung der §§ 4 und 5 (Vorstand und Präsidium). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Filmförderungsanstalt/Fortführung der Filmförderungsanstalt * Filmwirtschaft/Stärkung der Stellung des Filmproduzenten, Erhöhung des Anteils der Verleihförderung * Filmabgabe/Filmabgabe der Film- und Videowirtschaft von 1,8 v.H. des Umsatzes * Rundfunkanstalt/ Freiwilliger Beitrag der Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Filmförderung * Fernsehanstalt/Freiwilliger Beitrag der Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Filmförderung * Ausfuhrförderung/ Exportförderung für den deutschen Film