Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Bereitstellung von 6 Prozent der nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen für das Jahr 2021 als zusätzliche und im Haushaltsjahr 2022 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Förderung;<br /> Änderung § 5 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) 2020/127 vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 27, 31.1.2020, S. 1)