Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 10020200)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C27 und C37 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 5 DRiG: Gleichberechtigte Beibehaltung der einstufigen Juristenausbildung neben der zweistufigen für die nächsten zehn Jahre. Bund und Ländern entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Juristenausbildung