Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Schaffung des Rechtsrahmens betr. kartellrechtlicher Zulässigkeit der Betreuungsangebote staatlicher Forstverwaltungen für private und kommunale Waldbesitzer: Abgrenzung der im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung (Klarstellung der nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zählenden forstlichen Maßnahmen), Ergänzungen zur Freistellung vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Gesetzesevaluierung und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag 5 Jahre nach Inkrafttreten bzw. im Abstand von 3 Jahren;<br /> Änderung §§ 40 und 46 Bundeswaldgesetz<br /> <br /> Bezug: Protokollerklärung betr. Bundesjagdgesetz GESTA F010<br /> Siehe auch GESTA F022