Drittes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG (G-SIG: 09020056)
<b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 15a: Klarstellung des Anwendungsbereichs des Gesetzes für Staatsangehörige von Staaten, die nach dem 31.12.1980 Mitglied der EWG werden, gemäß den über Freizügigkeit ausgehandelten Beitrittsbedingungen. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Freizügigkeit/Drittes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/ EWG