Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Neufestsetzung der Geldleistungen für den notwendigen und den notwendigen persönlichen Bedarf, Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene, Schaffung gesonderter Bedarfsstufe für die Unterbringung in Sammelunterkünften, Ausgliederung regelbedarfsrelevanter Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung und Gewährung als Sachleistung; Schließen der Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach 15 Monaten Aufenthalt bei Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Nichtanwendung grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 22 SGB XII; Freibetragsregelung für steuerbefreite Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit;<br /> Einfügung § 3a und Änderung weiterer §§ Asylbewerberleistungsgesetz