Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Reduzierung der durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Marktstörungen im Agrarbereich durch Maßnahmen zur Marktstabilisierung in mehreren Erzeugnissektoren: Erweiterung der Verordnungsermächtigung im Falle schwerer Marktungleichgewichte, Durchführung derartiger Maßnahmen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als deutsche Marktordnungsstelle, mögliche Einbindung des Bundeskartellamts; Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen;<br /> Änderung §§ 1, 5a, 8 und 9 Agrarmarktstrukturgesetz sowie §§ 7d und 50 Weingesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) 2020/593 vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor (ABl. L 140, 4.5.2020, S. 13); Verordnung (EU) 2020/594 vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken (ABl. L 140, 4.5.2020, S. 17); Verordnung (EU) 2020/599 vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 140, 4.5.2020, S. 37); Verordnung (EU) 2020/601 vom 30. April 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140, 4.5.2020, S. 46)