Dritte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 12021318)
Festsetzung der Vorauszahlung an Straßenverkehrsunternehmen und nicht bundeseigene Eisenbahnen in den neuen Bundesländern auf 100% der beim Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. September 1991 erwirtschafteten Einnahmen, als Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Verordnung enthält darüber hinaus Regelungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten