Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (G-SIG: 15000497)
Änderung der §§ 1, 3, 8, 9 und 10 der Verpackungsverordnung: Erhebung von Pfand grundsätzlich auf alle Einweggetränkeverpackungen mit Ausnahme von Wein, Spirituosen, Milch und bestimmten diätetischen Lebensmitteln, kein Pfand für nach einer Ökobilanz als vorteilhaft eingestufte Verpackungen, u.a. den PE-Schlauchbeutel, Ersatz der bestehenden Mehrwegquoten-Regelung durch eine unmittelbare Pfandpflicht