Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (G-SIG: 11021417)
Umsetzung von EG-Recht in nationales Recht. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist künftig der Alkoholgehalt anzugeben
Umsetzung von EG-Recht in nationales Recht. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist künftig der Alkoholgehalt anzugeben