Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (G-SIG: 10021787)
Anpassung der VO an das neue Erfassungssystem für explosionsgefährliche Stoffe: Umstellung von Stofflisten auf Prüfverfahren; Einführung eines Aufbewahrungs- und Abbrennverbotes für bestimmte pyrotechnische Artikel durch Jugendliche und des Abbrennens in besonderen Fällen und zu bestimmten Zeiten; Verschärfung des Zugangs zu bestimmten Feuerwerkerlehrgängen. Umsetzung von EG-Vorschriften in nationales Recht