Dritte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (3. PflÄndV) (G-SIG: 00021620)
Die im Einzelfall erforderlichen Aufwendungen eines Krankenhauses für Instandhaltung und Instandsetzung werden der Pflegesatzfestsetzung zugrundegelegt
Die im Einzelfall erforderlichen Aufwendungen eines Krankenhauses für Instandhaltung und Instandsetzung werden der Pflegesatzfestsetzung zugrundegelegt