Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Begrenzung des Tatbestandes der Unfallflucht auf den Straßenverkehr, Verpflichtung zur Vorstellung als Unfallbeteiligter und zur Ermöglichung von Feststellungen durch Anwesenheit am Unfallort bzw nachträglichen Feststellungen bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort, Normierung der Wartepflicht, Fortfall der besonders schweren Unfallflucht, Regelung des Verhaltens von Unfallbeteiligten zur Klärung und Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Haftpflichtansprüchen;<br /> Änderung § 142 StGB, Einfügung Nr. 4 a in § 6 Abs 1 StVG<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen<br /> <br /> <strong>Angenommener Änderungsantrag: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz)