Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Beendigung der rechtlich problematischen ungleichen Behandlung derselben Geräuschimmission abhängig vom Ursprungsort: Regelungen zur Gleichstellung des Kinderlärms auf Sportanlagen mit dem von Kindertageseinrichtungen, -spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärm zur Beendigung der bestehenden Diskriminierung des Kinderlärms von Sportstätten, Beschränkung der Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle, Klarstellung betr. Lärmberechnung;<br /> Änderung § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie § 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung<br /> <br /> Bezug: Entschließung des Bundesrates auf BR-Drs 831/09 (Beschluss)