Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Frühestmögliche Beendigung der Kernenergienutzung als Reaktion auf die Atomkatastrophe in Japan: sofortiger Wegfall der Betriebsgenehmigung für 8 Kernkraftwerke, zeitlich gestaffelte Laufzeitbefristung für die übrigen 9 Kraftwerke bis zum 31. Dezember 2022 als festes Enddatum der friedlichen Kernenergienutzung, Streichung der im Herbst 2010 eingeführten zusätzlichen Elektrizitätsmengen, befristeter Entscheidungsvorbehalt der Bundesnetzagentur betr. Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustandes für ein Kernkraftwerk (Reservebetrieb);<br /> Änderung § 7 und Anlage 3 sowie Einfügung § 23c Atomgesetz<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 340/11 N027<br /> Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission "Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) deutscher Kernkraftwerke unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I (Japan)"; Bericht der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" vom 30. Mai 2011<br /> Weitere Gesetze des Gesamtpakets zum Atomausstieg bis 2022: N026/N028, E020/E023, E021/E022, D047/D050, D048/D049, J014/J016 und J015/J012