Diskriminierungsfreier Zugang zu 5-G-Vorleistungen für unabhängige Diensteanbieter
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kommen nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Mobilfunknetzbetreiber, die ihren Kundinnen und Kunden bereits 5G-Dienste anbieten, ihren Verpflichtungen im Rahmen des bei der Frequenzvergabe im Jahr 2019 auferlegten Verhandlungsgebotes (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/<br /> Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/Mobilfunk/Drahtloser<br /> Netzzugang/Mobilfunk2020/20181126_Entscheidungen_ III_IV.pdf;jsessionid=F5F0B6970D44CBAB7673 7C24875F8CAE?_blob=publicationFile&v=3) nach, allen unabhängigen Diensteanbietern diskriminierungsfreien Zugang zu 5G-Vorleistungen anzubieten, und gab es Fälle, in denen die Bundesnetzagentur als "Schiedsrichterin" zum Schutz des Wettbewerbs seit der Frequenzvergabe im Jahr 2019 in diesem Bereich aktiv werden musste (bitte unter Nennung der 28 letzten konkreten Fälle antworten)?